6. Die Zivilforderung des Privatklägers C___ sei in der Höhe von Fr. 449.00 gutzuheissen. 7. Kosten zu Lasten des Beschuldigten. Die Anklägerin beantragte im zweiten Parteivortrag an Schranken, dass die Anträge wie folgt anzupassen seien: - Ziffer 2: Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 15 Tagen, zu verurteilen. - Die Ziffer 5 sei zu streichen. im Berufungsverfahren: 1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichtes vom 28. Mai 2018 sei zu bestätigen.