91 Abs. 2 lit. a und b SVG. 2. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 15 Tagen zu verurteilen. 3. Er sei im Weitern zu verurteilen zu einer Busse von Fr. 1'000.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitstrafe von 10 Tagen. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. 5. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. April 2010 bedingt ausgesprochene Freiheitstrafe von 24 Monaten sei zu widerrufen.