{"Signatur": "AR_OG_001", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_001_O1S-18-7_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2019/OG-20190903-O1S-18-7-20200331.pdf", "Checksum": "8c46014fdb0e19e5a984c1cbaa07b7cf"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O1S-18-7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung O1S-18-7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung O1S-18-7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. Abteilung O1S-18-7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. 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Zingg \nOberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer \nOberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser  \nObergerichtsschreiberin B. Schittli \n \n \nVerfahren Nr. O1S 18 7 \n \n \nSitzungsort Trogen \n \n \n \nBerufungskläger/Anschluss- X___ \nberufungsbeklagter  \nBeschuldigter amtlich verteidigt durch: RA lic. iur. A___  \n \n \nBerufungsbeklagte/ Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n1. Abteilung\n\nUrteil vom 3. September 2019\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg\nOberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer\nOberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser\nObergerichtsschreiberin B. Schittli\n\nVerfahren Nr. O1S 18 7\n\nSitzungsort Trogen\n\nBerufungskläger/Anschluss- X___\nberufungsbeklagter\nBeschuldigter amtlich verteidigt durch: RA lic. iur. A___\n\nBerufungsbeklagte/ Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden\nAnschlussberufungsklägerin vertreten durch: Staatsanwalt\nAnklägerin\n\nPrivatklägerin 1 O___ AG\n\nPrivatklägerin 2 Restaurant H___\n\nPrivatklägerin 3 P___ GmbH, Brühlgasse 11, 9000 St. Gallen\n\nGegenstand mehrfacher Diestahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Sachbeschädigung, Hehlerei, SVG-Widerhandlungen\nBerufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts SA3 17 3 vom\n28.05.2018\nAnträge\n\na) der Staatsanwaltschaft/Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin:\n\nim erstinstanzlichen Verfahren:\n\n1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen:\n\n- des mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB\n- des Diebstahlversuchs i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB\n- der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB\n- des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB\n- der Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 StGB\n- des mehrfachen Lenkens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG\n- des Führens eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand i.S.v. Art. 91\nAbs. 2 lit. a und b SVG.\n\n2. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 15 Tagen zu verurteilen.\n\n3. Er sei im Weitern zu verurteilen zu einer Busse von Fr. 1'000.00, bei schuldhaftem\nNichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitstrafe von 10 Tagen.\n\n4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit\nvon 4 Jahren.\n\n5. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. April 2010 bedingt ausgesprochene Freiheitstrafe von 24 Monaten sei zu widerrufen.\n\n6. Die Zivilforderung des Privatklägers C___ sei in der Höhe von Fr. 449.00\ngutzuheissen.\n\n7. Kosten zu Lasten des Beschuldigten.\n\nDie Anklägerin beantragte im zweiten Parteivortrag an Schranken, dass die Anträge wie\nfolgt anzupassen seien:\n\n- Ziffer 2: Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 15 Tagen, zu verurteilen.\n- Die Ziffer 5 sei zu streichen.\n\nim Berufungsverfahren:\n\n1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des\nKantonsgerichtes vom 28. Mai 2018 sei zu bestätigen.\n\n2. Ev. sei die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen, die\nSchuldsprüche der Vorinstanz seien zu bestätigen und der Beschuldigte sei zu einer\nFreiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von\n15 Tagen zu verurteilen.\n\n3. Der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe sei zu verweigern.\n\n4. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten gemäss Art. 426 und 428 StPO.\n\nSeite 2\nb) der Privatkläger:\n\nim erstinstanzlichen Verfahren:\n\nDer Privatkläger 1 beantragt sinngemäss, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm den\nSchaden in der Höhe von CHF 800.00 zu ersetzen.\n\nDer Privatkläger 2 beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihn für den Schaden in\nder Höhe von CHF 449.00 zu entschädigen.\n\nDer Privatkläger 3 beantragt sinngemäss, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm den\nSchaden in der Höhe von insgesamt CHF 1'100.00 zu ersetzen.\n\nDie Privatklägerin 4 beantragt sinngemäss, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr den\nSchaden in der Höhe von CHF 1'200.00 zu ersetzen.\n\nDer Privatkläger 5 beantragt sinngemäss, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm den\nSchaden in der Höhe von insgesamt CHF 4'692.00 zu ersetzen.\n\nim Berufungsverfahren:\n\n(keine Anträge)\n\nc) des Beschuldigten/Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten:\n\nim erstinstanzlichen Verfahren:\n\n1. Es sei das Strafverfahren in Bezug auf die Vorwürfe des Lenkens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises gemäss Ziffer 5.1 und 5.2 der Anklageschrift einzustellen.\n\n2. In den übrigen Anklagepunkten sei gemäss Anklage ein Schuldspruch zu fällen.\n\n3. Es sei eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen, bedingt aufgeschoben mit einer\nProbezeit von 3 Jahren, auszusprechen.\n\n4. Vom Widerruf der alten Strafe sei abzusehen.\n\n5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nim Berufungsverfahren:\n\nin der Berufungserklärung:\n\n"}