mangels Berufungserklärung in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Beschuldigte A___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 91 Tagessätzen à CHF 210.00.00, entsprechend CHF 19‘110.00, sowie zu einer Busse von CHF 4‘000.00 (Art. 34, Art. 42 Abs. 4, Art. 47 und Art. 106 StGB). 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt A___ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Tagen (Art. 42 Abs. 4 und 106 StGB).