Der Verteidiger des Beschuldigten hat einen Betrag von CHF 4‘500.00 eingesetzt, was knapp 70 % des Höchstbetrages entspricht. Das Obergericht erachtet diesen Betrag mit Blick auf die Bedeutung und den Umfang der Streitsache als zu hoch und reduziert diesen um CHF 1‘000.00 auf CHF 3‘500.00. Hinzu kommen Barauslagen von CHF 194.70 und MWSt von CHF 284.50 (7,7 % von CHF 3‘694.70), so dass ein Gesamtbetrag von CHF 3‘979.20 resultiert. Der Berufungskläger hat Anspruch auf Entschädigung von 4/5 dieses Betrages, somit auf CHF 3‘183.35, aus der Staatskasse.