Seite 17 Korrektur. Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif (bGS 145.53) beträgt im Strafverfahren das Honorar für die Verteidigung eines Beschuldigten CHF 6‘500.00, wenn das Kantonsgericht entscheidet. Gemäss Art. 20 lit. b Anwaltstarif beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren mit mündlicher Verhandlung 40 bis 75 %. Der Verteidiger des Beschuldigten hat einen Betrag von CHF 4‘500.00 eingesetzt, was knapp 70 % des Höchstbetrages entspricht.