429 StPO). Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat die Vorinstanz dem Berufungskläger keine Entschädigung zugesprochen. Wie vorstehend dargelegt, hat der Berufungskläger vor zweiter Instanz zu 4/5 obsiegt, so dass er Anspruch auf eine Entschädigung von 4/5 der Kosten seiner Verteidigung vor zweiter Instanz hat. Die Kostennote von RA AA___ in der Höhe von CHF 5‘056.20 (act. B 15) bedarf der