436 Abs. 2 StPO steht der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren jedoch – trotz fehlendem Freispruch – eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen zu, wenn sie in anderen Punkten obsiegt. Zu beachten ist hier, dass die Entschädigungsfrage nach der Kostenfrage zu beantworten ist. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. So begründet beispielsweise die hälftige Teilung der Verfahrenskosten grundsätzlich Anspruch auf hälftigen Ersatz der Anwaltskosten (BGE 137 IV 357 E. 2.4.2; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 4 zu Art. 429 StPO).