3.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434 StPO. Aus den Art. 429-434 StPO folgt ohne weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für eine Entschädigung des Beschuldigten bleibt (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1 zu Art. 429 StPO). Gemäss Art. 436 Abs. 2 StPO steht der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren jedoch – trotz fehlendem Freispruch – eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen zu, wenn sie in anderen Punkten obsiegt.