Die erstinstanzlich ausgesprochenen 160 Tagessätze à CHF 260.00 und eine Busse von CHF 8‘300.00 wurden auf 91 Tagessätze à CHF 210.00 und eine Busse von CHF 4‘000.00 reduziert, also von einem Totalbetrag von CHF 49‘900.00 auf CHF 23‘110.00. Der Berufungskläger hat somit mit seiner Berufung eine erhebliche Änderung des erstinstanzlichen Urteils erzielt, weshalb kein Fall von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO vorliegt und die Kostenauflage in Nachachtung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu erfolgen hat. Vom Berufungskläger wurden vor Obergericht 70 Tagessätze à CHF 190.00 sowie eine Busse von CHF 2‘660.00 beantragt, was total CHF 15‘960.00 ergibt.