428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der erstinstanzliche Kostenspruch, wonach dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von CHF 1‘140.00 aufzuerlegen sind, ist mangels