Nach dem Sinn von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO kommt die Kostenauflage primär dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz von dem den Gerichten zustehenden Ermessen anders Gebrauch macht, also beispielsweise Dauer bzw. Höhe einer Sankton geringfügig herabsetzt (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 428 StPO) Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).