106 StGB). Ansonsten müsste der Beschuldigte, falls die bedingte Geldstrafe wegen fehlender Bewährung vollzogen wird, (eine) im Ergebnis (schuldunangemessene) Geldstrafe und Busse leisten, woraus zudem eine Ungleichbehandlung gegenüber Tätern mit schlechter Prognose resultiert, die „nur“ mit einer (unbedingten) Geldstrafe in gleicher Höhe bestraft werden (Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2014.107 vom 16. Juni 2015 E. 6c).