2.4 Schuldangemessene Strafe Die schuldangemessene Strafe setzt sich zusammen aus der Anzahl der Tagessätze und der Höhe der Busse. Nachdem in Erwägung 2.1 eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen als insgesamt dem Verschulden angemessen und eine Strafenkombination als sachgerecht erachtet wurde, ist die Anzahl der Tagessätze bei Verhängung einer Verbindungsbusse vom CHF 4‘000.00 im entsprechenden