O., N. 106 zu Art. 42 StGB). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor, so dass unter Berücksichtigung der Gesamtstrafe von 110 Tagessätzen à CHF 210.00, total CHF 23‘100.00, ein Fünftel davon in Form einer Verbindungsbusse ausgesprochen wird. Der Berufungskläger wird folglich zu einer Verbindungsbusse von CHF 4‘000.00 verurteilt.