Nach den Strafmassempfehlungen SVG der SSK wird die Verbindungsbusse auf 20% der schuldangemessenen Gesamtstrafe angesetzt ( unter „Strafmassempfehlungen SVG FUD FIAZ“). Gemäss Bundesgericht sollte eine unbedingte Verbindungsstrafe grundsätzlich einen Fünftel der Gesamtstrafe nicht übersteigen, wobei Abweichungen von dieser Regel im Bereich tiefer Strafen denkbar sind, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht lediglich eine symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 106 zu Art.