Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes daher nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen.“ Dieser Entscheid wurde in BGE 142 IV 315 E. 5 bestätigt. Daraus folgt, dass Vermögen bei der Bemessung des Tagessatzes nur Korrekturfunktion in besonderen Fallkonstellationen hat. Ein solcher Fall liegt hier klar nicht vor, weshalb das Vermögen ausser acht zu lassen ist.