Seite 13 aufgrund der lediglich bedingt ausgesprochenen Geldstrafe eine weitere Reduktion nicht. Sodann ist danach zu fragen, ob das vorhandene Vermögen zu berücksichtigen ist. Dazu hält BGE 134 IV 60 E. 6.2 fest: „Es kann nicht der Sinn der Geldstrafe sein, Vermögen ganz oder teilweise zu konfiszieren. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes daher nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen.“