In Anbetracht der Strafe von 110 Tagessätzen ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, welche bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen eine weitere Reduktion um 10 bis 30 % zulässt. Diese Reduktion soll die Zumutbarkeit der Auswirkungen der Strafe für in wirtschaftlicher Bedrängnis und nahe am Existenzminimum lebende Verurteilte sicherstellen (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_408/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 1.4.2 und 1.6.2 ff., 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.2 ff.). In casu rechtfertigt sich aufgrund der sehr guten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten und