Vom Zwischenergebnis sind 15 % je für den Ehepartner und das erste Kind, 12,5 % für das zweite und 10 % für das dritte Kind abzuziehen ( unter „Berechnungsformular Tagessatz“). Ausgangspunkt für die Festsetzung des Tagessatzes bildet das Nettoeinkommen, welches sich aus dem Einkommen des Täters bildet, dass diesem an einem Tag durchschnittlich aus seinen Einkünften zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.1). Bei stark schwankenden Einkünften ist es unvermeidlich, auf einen repräsentativen Durchschnitt der letzten Jahre abzustellen.