2.2. Tagessatzhöhe Der Berufungskläger lässt geltend machen, im angefochtenen Urteil würden sich keine Angaben zur Tagessatzbemessung finden, obwohl sich die Vorinstanz dazu hätte äussern müssen. Staatsanwalt B___ habe auf telefonische Anfrage die Berechnung mitgeteilt und sei auf einen Satz von CHF 243.00 gekommen (vgl. das vom Berufungskläger als act. 3 mit den Angaben des Staatsanwaltes ausgefüllte Formular der KSBS). Abzustellen sei auf die Zahlen 2018. Der Berufungskläger habe im Jahr 2018 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von CHF 17‘706.25 erzielt. Da er über ein hohes Einkommen verfüge, sei zwingend ein