Abgesehen davon kann die Strafempfindlichkeit des Berufungsklägers als durchschnittlich bezeichnet werden. Der Berufungskläger hat sich im Verfahren kooperativ verhalten, hat die Geschwindigkeitsüberschreitung nie bestritten und war in der Befragung vor Obergericht bezüglich seiner Verfehlung einsichtig (act. B 14, S. 6 ff.). Insgesamt erachtet das Obergericht die täterbezogenen Strafzumessungsgründe im Umfang von 25 Tagessätzen als strafmindernd. Die Einsatzstrafe ist entsprechend zu reduzieren, so dass im Ergebnis eine Strafe von 110 Tagessätzen als schuldangemessen erscheint.