Zudem hat der Berufungskläger mit Sicherheit einen mehrmonatigen Führerausweisentzug zu gewärtigen, was aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, bei welcher er teilweise auf ein Auto angewiesen ist (act. B 14, S. 7), ebenfalls einen Strafminderungsgrund darstellt (W IPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N. 161 zu Art. 47 StGB). Abgesehen davon kann die Strafempfindlichkeit des Berufungsklägers als durchschnittlich bezeichnet werden.