2.1.5 Täterbezogene Kriterien Sodann sind die täterbezogenen Kriterien zu ermitteln, wozu unter anderem das Vorleben des Täters gehört (TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N. 30 zu Art. 47 StGB). Wie die Vorinstanz in Erwägung 7 zutreffend ausgeführt hat, ist der Berufungskläger nicht vorbestraft (act. B 4/16/P2) und verfügt über einen ungetrübten automobilistischen Leumund, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Zudem hat der Berufungskläger mit Sicherheit einen mehrmonatigen Führerausweisentzug zu gewärtigen, was aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, bei welcher er teilweise auf ein Auto angewiesen ist (act.