In einem nächsten Schritt ist die subjektive Tatschwere zu bestimmen. Zur subjektiven Tatschwere (resp. Handlungsunwert) gehört auch das zwar im Gesetz nicht genannte, in der Rechtsprechung aber oft verwendete Kriterium der Intensität des verbrecherischen Willens (TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N. 20 zu Art. 47 StGB). Der Berufungskläger handelte in Bezug auf die erhöht abstrakte Gefährdung mindestens grobfahrlässig. Er hätte bei pflichtgemässer Vorsicht die begangene Geschwindigkeitsüberschreitung ohne weiteres vermeiden und auf das Überholmanöver verzichten können. Das subjektive Tatverschulden kann als mittel bezeichnet werden.