Einzuräumen ist, dass die Strasse in diesem Bereich gerade und übersichtlich ist, die Strasse trocken und es an jenem Tag eher sonnig war (act. B 4/3a; B 4/2). Anhand der von der Kantonspolizei vom Tatort erstellten Fotos ist davon auszugehen, dass die Licht- und Sichtverhältnisse im Tatzeitpunkt gut waren. Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die vom Berufungskläger begangene Geschwindigkeitsüberschreitung lediglich noch 4 km/h vom sog. Rasertatbestand nach Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG entfernt ist. Eine Überschreitung der Geschwindigkeit ausserorts ab 60 km/h hätte im Minimum eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten zur Folge.