2.1.4 Tatbezogene Kriterien Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts oder – wie es in der bisherigen Rechtsprechung auch genannt wird – der Erfolg zu berücksichtigen [Erfolgsunwert], soweit er schuldhaft verursacht wurde (TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 47 StGB). Gestützt auf den vorstehend zitierten Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2014.107 vom 16. Juni 2015 E. 3d sind neben der Höhe der