Richtlinien wie diejenigen der SSK und der KSBS weisen keine Gesetzeskraft auf und beschränken das Ermessen der Gerichte und Behörden nicht (BGE 123 II 106 E. 2e). Sie sind mit Bundesrecht nur vereinbar, sofern sie lediglich Richtlinienfunktion haben und dem Gericht als Orientierungshilfe dienen, ohne es zu binden oder zu hindern, eine seiner Überzeugung entsprechende schuldangemessene Strafe im Sinne von Art. 47 StGB auszusprechen (Urteil des Bundesgerichts 6S.350/2004 vom 3. Februar 2005 E. 1.2.1).