2.1.3 Strafrahmen Art. 90 Abs. 2 SVG sieht für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Strafmassempfehlungen SVG der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) sehen für ein Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 50-59 km/h eine Sanktion ab 120 Tagessätzen vor ( unter „Strafmassempfehlungen SVG FUD FIAZ“). Die Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) lauten für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 56 km/h