Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt nach Art. 34 Abs. 1 StGB die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. Gemäss Art. 34 Abs. 4 StGB sind Zahl und Höhe der Tagessätze im Urteil festzuhalten. Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_609/2013 vom 12. November 2013 E. 1.3.2). Der Vorderrichter hat, wie dies auch im Strafbefehl der Fall war, eine Strafe von 160 Tagessätzen ausgesprochen.