Vorliegend spielt es aufgrund der von der Vorinstanz auf 160 Tagessätze festgesetzten Strafe und aufgrund dessen, dass einzig der Beschuldigte Berufung eingereicht hat (Art. 391 Abs. 2 StPO), keine Rolle, ob das neue oder alte Sanktionenrecht angewendet wird. Anzufügen ist, dass mit Bezug auf ein und Seite 7 dieselbe Tat entweder das alte oder das neue Recht anzuwenden ist (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 7 zu Art. 34 StGB). Das Obergericht wird das neue Recht anwenden.