Wäre demnach für die im vorliegenden Fall im Oktober 2017 begangene Tat eine Geldstrafe zwischen 180 und 360 Tagessätzen angemessen, wäre weiterhin diese Strafart auszufällen (STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 34 StGB). Eine Geldstrafe gilt gegenüber einer kurzen Freiheitsstrafe als mildere Sanktion, sodass nach der lex mitior gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB eine Geldstrafe auszufällen ist (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 7 zu Art. 34 StGB). Vorliegend spielt es aufgrund der von der Vorinstanz auf 160 Tagessätze festgesetzten Strafe und aufgrund dessen, dass einzig der Beschuldigte Berufung eingereicht hat (Art.