2.1.1 Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Sanktionenrechts in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist nach Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. Revidiert wurde auch Art. 34 Abs. 1 StGB, indem das Maximum von 360 Tagessätzen auf 180 Tagessätze reduziert worden ist. Wäre demnach für die im vorliegenden Fall im Oktober 2017 begangene Tat eine Geldstrafe zwischen 180 und 360 Tagessätzen angemessen, wäre weiterhin diese Strafart auszufällen