Seite 6 was auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweise und strafmindernd zu berücksichtigen sei (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Der Berufungskläger mache mit dem Auto viele Kilometer. Er sei kein notorischer Schnellfahrer. Der Berufungskläger sei weder im Straf- noch im “Admas“-Register verzeichnet. Er verfüge über einen einwandfreien automobilistischen und bürgerlichen Leumund. Der Berufungskläger habe die Tat zugegeben und sich gegenüber Polizei und Anklägerin kooperativ verhalten. Der Berufungskläger werde den Führerausweis für mehrere Monate abgeben müssen.