Der Berufungskläger sei ein erfahrener und sicherer Autofahrer. Auch die täterbezogenen Strafzumessungselemente würden für den Berufungskläger sprechen. Die Vorinstanz habe diese nicht berücksichtigt. Der Berufungskläger sei Ersttäter. Er fahre seit Jahrzehnten unfall- und straffrei Auto,