Es hätten perfekte Sicht- und Strassenbedingungen geherrscht und die Strecke sei übersichtlich gewesen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung habe nur sehr kurz gedauert, nämlich während des Überholmanövers. Die Strecke sei eine bekannte Pass- und Ausflugstrasse mit viel Töff- und Autoverkehr am Wochenende. Den Anwohnern und Wanderern sei dies bekannt, weshalb sie sich nicht auf der Strasse aufhalten würden. Der Berufungskläger habe nur eine abstrakte Gefahr geschaffen, die Fahrt sei problemund gefahrlos verlaufen. Der Berufungskläger sei ein erfahrener und sicherer Autofahrer.