Weil das Auto, das er überholt habe, aufgrund der Neigung der Strasse, auch beschleunigt habe, habe der Beschuldigte beim Überholen auch noch mehr beschleunigen müssen. Die tatbezogenen Strafzumessungselemente würden zugunsten des Berufungsklägers sprechen und müssten strafmindernd berücksichtigt werden: Der Berufungskläger habe fahrlässig und nicht vorsätzlich gehandelt. Die Strecke sei gerade verlaufen. Es habe wenig Verkehr gehabt, keine Fussgänger und keine spielenden Kinder. Es hätten perfekte Sicht- und Strassenbedingungen geherrscht und die Strecke sei übersichtlich gewesen.