Beim objektiven Tatverschulden seien namentlich auch die Strassen-, Sicht- und Witterungsverhältnisse, die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das Ausmass der Gefährdung zu beurteilen (Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2014.107 vom 16. Juni 2015 E. 3d). Im angefochtenen Urteil sei korrekt festgehalten, dass der Berufungskläger einen Fahrfehler gemacht habe. Er habe aufgrund eines Überholmanövers stark beschleunigen müssen. Weil das Auto, das er überholt habe, aufgrund der Neigung der Strasse, auch beschleunigt habe, habe der Beschuldigte beim Überholen auch noch mehr beschleunigen müssen.