Die bekannten Strafzumessungsempfehlungen würden bei der Bemessung des Strafmasses einzig auf die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung abstellen. Die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung sei bei der Strafzumessung ein Gesichtspunkt neben anderen und falle vornehmlich bei der Beurteilung des objektiven Tatverschuldens in Betracht. Beim objektiven Tatverschulden seien namentlich auch die Strassen-, Sicht- und Witterungsverhältnisse, die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das Ausmass der Gefährdung zu beurteilen (Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2014.107 vom 16. Juni 2015 E. 3d).