Das Kantonsgericht St. Gallen habe am 16. Juni 2015 eine Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts von rechtlich relevanten 54 km/h (134 km/h auf 80-er Strecke) zu beurteilen gehabt. Zu Recht habe das Kantonsgericht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach Strafzumessungsempfehlungen keine Gesetzeskraft aufweisen und das Ermessen der Behörden und Gericht nicht ein einschränken würden (BGE 123 II 106 E. 2a). Die bekannten Strafzumessungsempfehlungen würden bei der Bemessung des Strafmasses einzig auf die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung abstellen.