Seite 5 2. Materielles: Strafzumessung 2.1. Anzahl Tagessätze Der Berufungskläger lässt vorbringen, er habe unbestritten eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG begangen. Die ausgefällte Strafe sei deutlich zu hoch. Das Kantonsgericht St. Gallen habe am 16. Juni 2015 eine Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts von rechtlich relevanten 54 km/h (134 km/h auf 80-er Strecke) zu beurteilen gehabt.