1.3 Rechtsmittellegitimation Die Legitimation des durch den vorinstanzlichen Schuldspruch beschwerten Beschuldigten zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO. 1.4 Rechtskräftige Urteilspunkte Festzuhalten ist, dass das Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 5. Juni 2018 (SE3 18 6) in den folgenden Punkten gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO mangels Berufungserklärung in Rechtskraft erwachsen ist (act. B 7):