Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf Art. 26 und 27 des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmerechts). 1.2 Eintreten Die Berufung ist frist- und formgerecht erhoben und begründet worden; es ist darauf einzutreten (Art. 398 Abs. 1 und 3, Art. 399 Abs. 1, 3 und 4 StPO).