b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 30. Juli 2018 wurde der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 5), wovon die Staatsanwaltschaft keinen Gebrauch machte. c) Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 15. Oktober 2018 wurde RA AA___ aufgefordert, seine Berufungserklärung zu verdeutlichen und genau anzugeben, gegen welche Punkte des erstinstanzlichen Verfahrens sich die Berufung richte (act. B 6). Dem kam RA AA___ mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 nach (act. B 7).