Seite 3 D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren a) Gegen das Urteil vom 5. Juni 2018, dessen Zustellung an den Verteidiger des Beschuldigten in begründeter Ausfertigung am 19. Juli 2018 erfolgt war (act. B 4/28/2), liess der Beschuldigte am 26. Juli 2018 fristgemäss Berufung erklären (act. B 1).