C. Urteil des Vorderrichters Mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 5. Juni 2018 (SE3 18 6) wurde der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a VRV schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 260.00, entsprechend CHF 41‘600.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.