Gegen diesen Strafbefehl liess A___ mit Schreiben seines Verteidigers vom 25. Januar 2018 rechtzeitig Einsprache erheben (act. B 4/7a). Am 12. Februar 2018 reichte RA AA___ eine Stellungnahme ein (act. B 4/13). Die Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl am 4. April 2018 zur Beurteilung an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden (act. B 4/17). Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Einverständnis der Parteien verzichtet (act. B 4/18A). Am 5. Mai 2018 reichte A___ das Formular „Erklärung über die finanziellen Verhältnisse“ beim Kantonsgericht ein (act. B 4/19A-21).