Der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von CHF 5‘720.00 zu verurteilen. im Berufungsverfahren: 1. Das Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 5. Juni 2018 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von höchstens 70 Tagessätzen à CHF 190.00 und einer unbedingten Verbindungsbusse von höchstens CHF 2‘660.00 zu bestrafen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen und der Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Sachverhalt