10 (Entschädigung amtlicher Verteidiger vor erster Instanz) - Ziff. 11 (Entschädigung Rechtsvertreter des Privatklägers 1 vor erster Instanz) - Ziff. 12 (Entschädigung Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 vor erster Instanz) mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Beschuldigte D___ wird mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren bestraft, wovon 1‘199 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug bis und mit heute erstanden sind. Er wird zudem mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.