Sobald es dem Beschuldigten die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ist er verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzubezahlen sowie der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das volle Honorar beträgt gemäss Art. 19 Abs. 1 Anwaltstarif beim mittleren Stundensatz von CHF 200.00 unter Berücksichtigung der verrechenbaren Stunden zuzüglich der geltend gemachten Barauslagen und der Mehrwertsteuer insgesamt CHF 6‘533.30.